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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB_Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Brunner & Blum GmbH, Weil am Rhein, Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen, Stand: 01/2022 – gemäß unverbindlicher Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))
Stand: 4.4.2025

I. Auftragserteilung

  1. Die im Auftragsschein oder im Bestätigungsschreiben beschriebenen Leistungen sind verbindlich. Der Auftragnehmer erstellt auf Wunsch des Auftraggebers eine Auftragsbestätigung.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung des Auftrags.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen sowie Probefahrten und Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein, Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers wird im Auftragsschein der voraussichtliche Preis angegeben. Ist eine exakte Angabe nicht möglich, erfolgt eine Schätzung; auf mögliche Abweichungen wird hingewiesen (§ 650 BGB).
  2. Wünscht der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenvoranschlag, ist dieser schriftlich zu erstellen. Der Austragsnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Der Kostenvoranschlag ist nur vergütungspflichtig, wenn dies vereinbart wurde (§ 632 Abs. 3 BGB).
  3. Wird der Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, ist der Auftraggeber zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 650 BGB).
  4. Positionen des Kostenvoranschlags, die bei der Durchführung des Auftrags nicht zur Ausführung kommen, dürfen bei der Abrechnung nicht berechnet werden. Für verbrauchte Teile wird keine Rückerstattung gewährt.

III. Fertigstellung

  1. Termine zur Fertigstellung sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesagt.
  2. Kann die Fertigstellungsfrist nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber unter Angabe von Gründen zu informieren.
  3. Kommt der Auftragnehmer mit der Fertigstellung in Verzug, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz des daraus entstandenen Schadens verlangen. Bei leicht fahrlässiger Verzögerung ist die Haftung auf typische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Die Geltendmachung von Nutzungsausfall ist möglich, wenn der Auftraggeber den Nachweis erbringt, dass ihm hierdurch ein konkreter Schaden entstanden ist.
  4. Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend (§ 275 BGB).

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Fahrzeugs hat am Betriebssitz des Auftragnehmers zu erfolgen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftrag unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt spätestens eine Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige (§ 640 BGB).
  3. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Werktage.

V. Berechnung des Auftrags

  1. Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme oder bei Übergabe der Rechnung zur Zahlung fällig (§ 271 BGB).
  2. In der Rechnung sind Preise für verwendete Teile sowie Arbeitsleistungen gesondert auszuweisen (§ 632 BGB).
  3. Verlangt der Auftraggeber eine Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs, erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr (§§ 447, 474 BGB).

VI. Haftung für Sachmängel

  1. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln richten sich nach §§ 634 ff. BGB.
  2. Die Verjährung beträgt 12 Monate ab Abnahme der Werkleistung, sofern es sich um einen Verbraucherauftrag handelt (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB); bei Unternehmern kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 8 BGB).
  3. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung. Erst wenn zwei Nachbesserungen fehlschlagen, kann der Auftraggeber mindern oder zurücktreten (§§ 635, 636 BGB).
  4. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 280 BGB). Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 309 Nr. 7 BGB).

VII. Erweitertes Pfandrecht des Auftragnehmers

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung ein vertragliches Pfandrecht an dem in Besitz genommenen Fahrzeug zu (§ 647 BGB).
  2. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf ersetzte Teile und Zubehörteile, soweit sie im Besitz des Auftragnehmers sind.

VIII. Haftung für sonstige Ansprüche

  1. Für Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 280 BGB).
  2. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen – ausgenommen sind Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (§ 309 Nr. 7 und § 307 BGB).
  3. Werden vom Auftraggeber beigestellte Ersatzteile oder Zubehörteile eingebaut, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für deren Funktion oder Haltbarkeit. Für daraus entstehende Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  4. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugteilen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung gegeben wurden, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verlust beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung gegeben wurden, es sei denn, der Verlust beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

IX. Eigentumsvorbehalt

Eingebaute Zubehör-, Ersatz- und Aggregatteile bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers (§ 449 BGB).

X. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Anwendbares Recht

  1. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, ist der Erfüllungsort sowie der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Verkäufers (§ 29 ZPO, § 38 ZPO).
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

XI. Kfz-Schiedsstelle

  1. Bei Streitigkeiten kann der Auftraggeber die Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung ist unverbindlich, der Rechtsweg bleibt unberührt.
  2. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist nicht bindend, bietet jedoch eine außergerichtliche Klärung.

XII. Hinweise gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.


AGB_für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Brunner & Blum GmbH, Weil am Rhein, für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile (Teileverkaufsbedingungen, Stand: 01/2022 – gemäß unverbindlicher Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))
Stand: 4.4.2025

I. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig (§ 433 Abs. 2 BGB).
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (§ 387 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht (§ 273 BGB). Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, kann der Verkäufer gemäß §§ 280, 286 BGB Verzugszinsen und gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen.
  4. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
  5. Die Haftungsregelungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

II. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
  2. Der Verkäufer kommt nur dann in Verzug, wenn er eine verbindliche Lieferfrist überschreitet und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde (§ 286 BGB).
  3. Wurde weder ein verbindlicher Liefertermin noch eine Lieferfrist vereinbart, so gerät der Verkäufer erst dann in Lieferverzug, wenn der Käufer den Verkäufer nach dem Ablauf einer angemessenen Zeit zur Lieferung auffordert und eine angemessene Nachfrist setzt. Erst mit fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist tritt der Verzug ein. Gerät der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatz kann der Käufer jedoch nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Fälle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen (z. B. Lieferengpässe, Streik), befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht (§ 275 BGB).

III. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  2. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen (§§ 280 ff., 281 BGB).

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor (§ 449 BGB).
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer zur Rücknahme des Kaufgegenstandes berechtigt (§ 323 BGB).
  3. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln und bei Zugriff Dritter auf das Eigentum hinzuweisen.
  4. Ausschließlich ist die gesetzliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen.
  5. Ist der Käufer Unternehmer, so behält sich der Verkäufer darüber hinaus das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  6. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern; in diesem Fall tritt er bereits jetzt sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 434 ff. BGB.
  2. Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist:
    1. bei neuen Teilen: zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB),
    2. bei gebrauchten Teilen: ein Jahr (§ 476 Abs. 2 BGB).
  3. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe (§ 377 HGB, § 438 BGB). Die Gewährleistung für gebrauchte Teile ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  5. Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich mitzuteilen.
  6. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, kann er mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  7. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen ist.

VI. Haftung für sonstige Ansprüche

  1. Ist der Käufer Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gerichtsstandregelungen.
  2. Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen (§ 276 BGB).
  3. Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (§ 309 Nr. 7 BGB), oder um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (§ 307 BGB).
  4. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VII. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Anwendbares Recht

  1. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, ist der Erfüllungsort sowie der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Verkäufers (§ 29 ZPO, § 38 ZPO).
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

VIII. Hinweise gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
 


Unternehmensangaben
Brunner & Blum GmbH
Neudorfer Str. 10
79576 Weil am Rhein
Telefon: 07621 422499 0
E-Mail: info@brunner-blum.de
Geschäftsführer: Dieter Brunner und Axel Brunner
Handelsregister: HRB 411811, AG Freiburg